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Tintenkrankheit

Tintenkrankheit

  • 18. Juli 2016

Tintenkrankheit

Ein Beamter litt an Kontaktdermatitis. Er machte geltend, diese Krankheit sei als Dienstunfall anzuerkennen, da er sie sich durch den Tonerstaub aus einem Laserdrucker zugezogen habe. Der Staub befinde sich sowohl in der Raumluft des Finanzamtes, als auch auf den Schriftstücken. Die Oberfinanzdirektion lehnte eine Anerkennung als Dienstunfall ab, wogegen der Beamte nun gerichtlich vorging.

Der Kläger blieb erstinstanzlich erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht lehnte seinen Antrag auf Zulassung der Berufung ebenfalls ab. Erforderlich für die Anerkennung als Dienstunfall seien zwei Kriterien. Zum einen müsse der dienstlichen Tätigkeit eine erhöhte Gefahr innewohnen, an der konkreten Krankheit zu erkranken. Weiterhin müsse diese Gefahr höher sein, als bei der übrigen Bevölkerung. Dies konnten die Quellen des Klägers nicht belegen. Zwar wies die eine nach, dass die Wahrscheinlichkeit einer Erkrankung durch Tonerstaub bestehe, jedoch nicht, dass diese erhöht ist. Außerdem konnte keine der Quellen belegen, dass die Wahrscheinlichkeit einer Erkrankung höher ist, als bei der übrigen Bevölkerung.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein­Westfalen, Beschluss vom 08.07.2016 ­ 3 A 964/15

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