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Sozialhilfe für erwerbsfähige Unionsbürger?

Sozialhilfe für erwerbsfähige Unionsbürger?

  • 11. April 2016

Das Sozialgericht Speyer hat sich in seinem neuen Urteil weit aus dem Fenster gelehnt; es weicht hiermit nämlich von der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab.

Demnach haben erwerbsfähige Unionsbürger keinen Anspruch auf Sozialhilfe, wenn sie wegen eines gesetzlichen Ausschlusses auch keinen Anspruch auf Hartz IV haben.

Die Klägerin ist irische Staatsangehörige. Sie beanspruchte Sozialhilfe, da sie wegen eines Leistungssausschlusses keinen Anspruch auf Hartz IV habe. Dies verstoße gegen das europäische Gleichbehandlungsverbot. Sie stütze ihre Begründung auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.

Das Sozialgericht Speyer wich von dieser Rechtsprechung jedoch ab. Der Aufenthaltstitel der Klägerin ergebe sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche, weswegen kein Anspruch auf Hartz IV bestehe. Doch auch Sozialhilfe könne ihr nicht bewilligt werden. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts widerspreche insoweit dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Es bedürfe auch keiner Vorlage an das Bundesverfassungsgericht. Dies sei nur der Fall, wenn durch die betreffende Regelung die Gefahr bestünde, der Staat käme seiner Verpflichtung zum Schutz der Menschenwürde aus Art. 1 I GG und seiner Verpflichtung im Rahmen der Sozialstaatlichkeit aus Art. 20 I GG, bedürftigen Menschen die zur Daseinsvorsorge erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht nach. Denn anders als bei bspw. Asylbewerben bestehe für Unionsbürger regelmäßig die Möglichkeit, in ihr Heimatland zurück zu kehren. Da dort regelmäßig keine politische Verfolgung oder ähnliches drohe, könne der Unionsbürger auch dort die staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen.

Sozialgericht Speyer, Urteil vom 29.03.2016 – S 5 AS 493/14

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