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Sechs Bewerbungen pro Monat

Sechs Bewerbungen pro Monat

  • 20. Februar 2017

Ein Hartz-IV Empfänger wehrte sich gegen eine Sanktion des Arbeitsamtes. Demnach sei er seiner Verpflichtung, sich um einen Job zu Bemühen, nicht nachgekommen. Seiner Ansicht nach seien sechs Bewerbungen pro Monat jedoch unzumutbar. Dies gelte insbesondere, da das Amt ihn in seiner Ansicht nach unangemessene Beschäftigungsverhältnisse drängen wolle.

Das Sozialgericht Karlsruhe hielt die Sanktion für gerechtfertigt. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sechs Bewerbungen pro Monat für den Kläger unzumutbar sein. Einem erwerbsfähigen Leistungsempfänger seien nach dem SGB III zwei Bewerbungen pro Woche zumutbar. Demnach können sechs Bewerbungen pro Monat ohne weitere Anhaltspunkte eine Unzumutbarkeit (noch) nicht begründen. Auch die Argumentation des Klägers, seine Bewerbungen seien mangels Qualifikation und Führerschein in den meisten Fällen aussichtslos, könne nicht durchgreifen. Diese Hindernisse erschweren eine Arbeitssuche womöglich, führen jedoch nicht dazu, dass der Arbeitsmarkt für den Kläger völlig verschlossen bleibe. Weiterhin sah das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit des Klägers als Schriftsteller in absehbarer Zeit dazu führen würde, seine Hilfsbedürftigkeit zu überwinden.

Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 10.01.2017 – S 13 AS 3611/16, nicht rechtskräftig

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