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Scheckheftgepflegt

Scheckheftgepflegt

  • 28. Oktober 2015

Die Bezeichnung eines Gebrauchtwagens als „scheckheftgepflegt“, findet sich in nahezu jedem entsprechenden Inserat. Doch was, wenn dies am Ende nur eine leere Versprechung ist?

So ging es der Käuferin eines gebrauchten VW Polo. Nach drei Monaten stellte sich in einer Werkstatt heraus, dass das Fahrzeug nicht nur nicht scheckheftgepflegt sei, sondern auch noch eine geringere Motorleistung aufweist als vereinbart. Die Käuferin wollte daher vom Vertrag zurücktreten. Der Verkäufer verweigerte, weswegen die Frau nun klagte.

Das AG München entschied, dass es sich bei der Bezeichnung als „scheckheftgepfleckt“ um eine so genannte „Beschaffenheitsvereinbarung“ handelt. Dies hat zur Folge, dass das Fehlen dieser Eigenschaft eine Sachmangel darstellt und die Klägerin vom Vertrag zurücktreten könne. Eine „Nachbesserung“ sei in diesem Falle nicht möglich, da sich die im Scheckheft vorgeschriebenen Untersuchungen nicht nachholen lassen.

Amtsgericht München, Urteil vom 05.05.2015 – 191 C 8106/15

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