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Restaurant Check – kennen Sie Ihre Rechte

Restaurant Check – kennen Sie Ihre Rechte

  • 16. März 2015

Restaurant Check – kennen Sie Ihre Rechte

Als Gast in einem guten Restaurant, hat man in der Regel keine Lust sich herum zu ärgern. Manchmal bleibt einem allerdings nichts anderes übrig. Damit Sie bei Ihrem nächsten Candle-Light-Dinner zumindest wissen, was Ihre Rechte sind, haben wir diese im Folgenden zusammengefasst:

  1. Hürde – Einen Platz finden

Ohne reservierten Tisch, hat man natürlich auch keinen Anspruch auf einen Platz in einem beliebten Restaurant. Allerdings muten die Gerichte einem Gast auch trotz Reservierung eine Wartezeit von 30min zu. Dauert es allerdings noch länger, bis man seinen reservierten Platz bekommt, kann man Schadensersatz geltend machen.

Umgekehrt kann der Wirt bei „geplatzten“ Reservierungen allerdings ebenso den s.g. „Vertrauensschaden“ geltend machen. Dabei muss er jedoch nachweisen, dass ihm tatsächlich ein Schaden entstanden ist.

Landgericht/LG Kiel, Urteil v. 22.01.1998, Az.: 8 S 160/97

 

  1. Hürde – Auf das Essen warten

Doch mit dem gefunden Platz ist noch kein Preis gewonnen – schließlich will man auch etwas essen. Doch was, wenn man darauf ewig wartet? Ab einer Wartezeit von 20-30 Minuten, kann man einen kleinen Prozentsatz der Rechnung einbehalten. Das AG Hamburg sprach einem Gast sogar eine Minderung von 20 – 30 % zu. Dieser musste allerdings auch am 1. Weihnachtsfeiertag trotz einer Reservierung zwei Stunden warten, bis er sein Abendmahl genießen konnte.

AG Hamburg, Urteil v. 10.07.1973, Az.: 20 a C 275/73

 

  1. Hürde – Das Essen schmeckt nicht

Über Geschmack lässt sich bekanntlich streiten. Doch was, wenn das Essen nicht das hält, was es verspricht. Bekommt man etwas anders, als das, was man bestellt hat, kann man es natürlich zurückgehen lassen, sofern man es sofort reklamiert. Sind die Kartoffeln allerdings verbrannt, die Suppe versalzen oder das Fleisch zu zäh, kann man sich entscheiden: Man kann sowohl eine neue (einwandfreie) Speise bestellen, als auch einen Teil der Rechnung einbehalten. Einmal war ein Gast über einen schlechten Sauerbraten sogar so sauer, dass er nur einen geringen Teil der Rechnung bezahlte. Das Gericht wies die Klage des Wirts auf den restlichen Betrag auch ab, allerding nur, weil er die mangelfreie Qualität seines Bratens nicht(mehr) nachweisen konnte.

AG Auerbach, Urteil v. 31.05.2002, Az.: 3 C 883/01

 

  1. Hürde – Die Rechnung

Im Restaurant kommt wohl nicht das Beste zum Schluss, denn das ist meist die Rechnung. Auf diese muss man oft nicht lange warten. Und wenn doch? Einfach gehen wäre der falsche Weg. Erst nach 30 Minuten Warten und mehrfachem lauten Nachfragen, darf man seine Adresse hinterlassen, damit der Wirt die Rechnung zuschicken kann und das Lokal verlassen. Auch kommt man nicht ums Bezahlen, wenn man kein Bargeld dabei hat. Über die Zahlungsmodalität sollte man sich daher vorher informieren, da die Rechnung auch bar zu begleichen ist, wenn das Restaurant nur Bargeld akzeptiert.

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