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Psychologe (FH)

Psychologe (FH)

  • 16. September 2016

Die Beklagte bietet berufsbegleitende Weiterbildungen an, welche den Teilnehmern den Abschluss Betriebs-, Organisations- oder Kommunikationspsychologen (FH) verleihen. Die Klägerin, ein Verein von Psychologen, sah hierin unzulässige Werbung, da der Titel „Psychologe“ nur mit dem entsprechenden Hochschulstudium verliehen werden kann.

Das Gericht gab der Klägerin Recht. Die Bezeichnung als „Psychologe“ sei insoweit irreführend, als dass die Teilnehmer sich nicht als solche bezeichnen dürften. Für die Bezeichnung als „Psychologe“ sei eine entsprechendes Hochschulstudium erforderlich. Verbraucher könnten sonst in unzulässiger Weise getäuscht werden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass es mittlerweile Hunde- oder Pferdepsychologen gibt. Von diesen erwarte niemand ernsthaft, dass sie ein Psychologiestudium absolviert haben.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21.07.2016 – 6 U 16/15

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