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Parken vor Einfahrten

Parken vor Einfahrten

  • 13. März 2017

Gute Nachrichten für Parksünder: Wie der Verwaltungsgerichtshof Mannheim nun entschied, ist § 12 III Nr. 3 StVO teilweise unwirksam. Nach dieser Vorschrift ist das Parken „vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber“ verboten. Dem Gericht war diese Vorschrift zu ungenau, weswegen es sie nun für teilweise unwirksam erklärte.

Im konkreten Fall klagte ein Mann, da auf der gegenüberliegenden Seite seines Grundstückes ein Auto geparkt hatte. 

Das Gericht störte sich zum einen am Begriff „schmal“. Demnach sei es nicht möglich, diesen unbestimmten Rechtsbegriff mit den üblichen Auslegungsregeln derart zu konkretisieren, dass eine einheitliche Rechtslage geschaffen werden könne. Zwar gäbe es obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage, diese variiere jedoch derart, dass nicht von einer einheitlichen Rechtslage gesprochen werden könne.

Unabhängig davon könne der Kläger auch ohne die Geltung des § 12 III Nr. 3 StVO ein Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde verlangen, wenn es ihm wegen des parkenden Fahrzeuges nicht möglich sei, seine Garage zu verlassen. Diese Voraussetzungen seien jedoch vorliegend nicht erfüllt. Gegen den Kläger spreche insoweit auch, dass er nicht den ganzen Platz für seine Garageneinfahrt genutzt habe. So habe er einen Teil seiner Einfahrt erhöht und mit Steinen begrenzt. Rechne man diese Fläche hinzu, wäre ein Ausparken auch trotz des Fahrzeuges auf der gegenüberliegenden Seite möglich. Daher habe der Kläger diese Beeinträchtigung hinzunehmen.

Das Gericht lies die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2017 – 5 S 1044/15

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