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Opferentschädigung für Alkohol-geschädigtes Kind

Opferentschädigung für Alkohol-geschädigtes Kind

  • 2. März 2016

Alkohol während der Schwangerschaft kann bekanntermaßen zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Ungeborenen führen. Dem Kläger war dies ebenso bewusst, weswegen er nun eine Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz verlangt. Der beklagte Landschaftsverband lehnte eine Entschädigung ab, da es an einem vorsätzlich rechtswidrigen tätlichen Angriff fehle.

Das Sozialgericht Düsseldorf folgte dem Beklagten. Es konnte keinen Angriff i.S.d. OEG erkennen, da Alkoholkonsum in der Schwangerschaft keine Straftat darstelle. Körperverletzungstatbestände greifen insoweit nicht, als dass das ungeborene Kind kein taugliches Tatopfern sein kann. Eine Strafbarkeit wegen Schwangerschaftsabbruchs (§ 218 StGB) komme ebenfalls nicht in Frage. §1 OEG sieht als Opfer einer Gewalttat grundsätzlich nur lebende Menschen vor. Ungeborene können daher nur „Opfer“ sein, wenn es zu einer Schädigung der Mutter und damit zu einer Schädigung des Kindes komme. Freiwillige Entscheidungen der Mutter, als Ausdruck ihrer Persönlichkeitsrechte, könne demnach keine Gewalttat gegen das ungeborene Kind i.S.d. § 1OEG darstellen.
Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2015 – S 1 VG 83/14

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