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Nicht nur Telefonieren ist verboten

Nicht nur Telefonieren ist verboten

  • 6. Juli 2015

Ein 27 Jahre alter Mann schaute einen Moment auf sein Smartphone, welches er als Navigationsgerät benutzte. In diesem Moment fuhr auch schon die Polizei an ihm vorbei. Das AG Castrop-Rauxel verlangte zu allem Übel auch noch ein Bußgeld in Höhe von 40,- €. Gegen dieses Urteil verlangte der Mann nun die Zulassung einer Rechtsbeschwerde beim OLG Hamm. Diese blieb jedoch ohne Erfolg. Nach Ansicht der OLG Richter, welche sich der bisherigen Rechtsprechung anschlossen, verbiete das Benutzungsverbot des § 23 Abs. 1a StVO jedes bestimmungsgemäße Bedienen des Geräts (s. Beschluss des OLG Hamm vom 18.02.2013).

Interessant hierbei ist allerdings, dass das Bedienen eines eingebauten Navigationsgerätes durchaus erlaubt ist. Wird das Smartphone allerdings in der Hand gehalten, übersteige dies die Grenze der Rechtmäßigkeit.

Beschluss des OLG Hamm vom 18.02.2013 – 1 RBs 232/14

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