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Müssen Arbeitnehmer sonntags den Briefkasten leeren?

Müssen Arbeitnehmer sonntags den Briefkasten leeren?

  • 16. Dezember 2015

Ein Rechtsanwalt kündigte seiner Rechtsanwaltsfachangestellten, indem er ihr eine Kündigung via Boten in den Briefkasten zustellen lies; an einem Sonntag. Das Gericht musste nun entscheiden, ob die Kündigung noch an diesem Tag wirksam zugestellt war oder erst am Montag danach.

Im konkreten Fall war dieser eine Tag daher von solch großer Bedeutung, weil die Probezeit der Mitarbeiterin am Montag endete, womit nunmehr die (längeren) gesetzlichen Kündigungsfristen einzuhalten wären.

Das Gericht führte hierzu aus:

„[…]Die Kündigung als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung entfaltet ihre Wirkung erst mit Zugang beim Empfänger, d.h. der Klägerin , § 130 Abs. 1 BGB. Zugegangen ist die Kündigungserklärung, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser sich unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis verschaffen kann und wenn die Kenntnisnahme nach den Gepflogenheiten des Verkehrs von ihm erwartet werden muss (LAG München vom 17.12.2002 – 6 Sa 197/02). Wird das Kündigungsschreiben in den Briefkasten zu einer Tageszeit eingeworfen, bei der eine Briefkastennachschau verkehrsüblich nicht mehr zu erwarten ist, geht die Kündigungserklärung erst am nächsten Werktag zu (Rolfs in Tschöpe, Arbeitsrecht Handbuch, 9.A., Arbeitsgerichtsverfahren, Typische Klageziele, Rn. 33).[…]“

Arbeitnehmer müssen also sonntags selbst dann ihren Briefkasten nicht leeren, wenn an diesem Tag ihre Probezeit endet und bekannt ist, dass der Arbeitgeber auch sonntags arbeitet. Dabei könne bei Briefpost auch keine Parallele zu Wochenblättern gezogen werden, die regelmäßig an Wochenenden zugestellt werden.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.10.2015 – 2 Sa 149/15

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