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Missbrauch des Notrufes

Missbrauch des Notrufes

  • 9. Januar 2017

Ein Mann alarmierte die Polizei, da ein LKW seiner Ansicht nicht vorschriftsgemäß abgestellt worden war. Er verlangte, dass unverzüglich – innerhalb der nächsten 15 Minuten – ein Streifenwagen vorbei komme und sich der Sache annehme. Sonst werde er eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen. Vor Ort konnte die Polizei jedoch keine Ordnungswidrigkeit feststellen, weswegen dem Mann ein Bußgeld von 71,50 € auferlegt wurde. Hiergegen wehrte sich der Mann.

Zu Unrecht, wie das Verwaltungsgericht Lüneburg entschied. Eine Sanktion für das ungerechtfertigte Alarmieren der Polizei sei dann gerechtfertigt, wenn objektiv keine Gefährdungslage vorgelegen habe und das für den Bürger subjektiv auch erkennbar war. Dies gelte auch, wenn ein Bürger eine Bedrohungslage wesentlich schwerwiegender schildert, als tatsächlich vorhanden. Vorliegend habe der Mann zum einen erkennen können, dass keine Bedrohungslage vorgelegen habe. Weiterhin habe er bei der Darstellung des Sachverhalts erheblich übertrieben, weswegen ihn auch insoweit ein Verschulden treffe. So schilderte er eine konkrete Gefährdung von Personen, welche offensichtlich nicht vorlag.

Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 22.12.2016 – 5 B 140/16

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