Lagerräume für Obdachlose
- 29. März 2016
Der Kläger war obdachlos und beantragte beim Jobcenter, die Kosten für die Einlagerung seiner Möbel zu übernehmen. Das Jobcenter lehnte seinen Antrag ab, da man die Kosten für einen Lagerraum nur übernehme, wenn der Antragsteller bspw. eine zu kleine Wohnung habe. Der Kläger habe jedoch überhaupt keine Wohnung.
Das Gericht wies die Klage ab. Dem Jobcenter sei dahingehend zuzustimmen, dass im vorliegenden Fall die Kosten für die Einlagerung nicht zu übernehmen seien. Die Kosten für Möbel und deren Instandhaltung seien mit dem Regelbedarf abgedeckt. Es könne zwar besondere Lebenssituationen geben, in denen ein laufender Bedarf nicht durch bloßes Ansparen gedeckt werden kann. Im konkreten Fall sei jedoch zweifelhaft, dass der Kläger überhaupt eine monatliche Miete schulde. Weiterhin hätte er die Möglichkeit gehabt, einige der Möbel zu verkaufen, um dadurch die Kosten für die Einlagerung zu decken.
Eine außergewöhnliche Lebenssituation, die einen über den Regelbedarf hinausgehenden Anspruch rechtfertige, bestehe jedenfalls nicht.