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Kündigung von Bausparverträgen

Kündigung von Bausparverträgen

  • 22. Februar 2017

Der BGH traf jüngst in zwei parallel gelagerten Fällen eine für Bausparer sehr ungünstige Entscheidung:

Demnach müsse der Bausparer eine Kündigung seiner Bausparkasse akzeptieren, wenn diese wegen der mittlerweile zu hohen Zinsen einen alten Bausparvertrag kündige.

Oftmals nehmen Kunden ihren Bausparvertrag nicht in Anspruch, sondern nutzen ihn als lukrative Geldanlage. Dies widerspreche dem Prinzip des Bausparens, so der BGH. Die entsprechenden Verträge seien vielmehr so angelegt, dass ab Zahlungsreife Anspruch auf ein Darlehen besteht. Nimmt der Kunde dieses Darlehen dann nicht in Anspruch, können die Verträge gekündigt werden. Dies gelte dann, wenn die Verträge mindestens 10 Jahre zuteilungsreif seien, das Darlehen also ausgezahlt werden könnte.

Grundlage für diese Entscheidung war § 489 BGB. Demnach kann ein Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens kündigen. Die Bausparkassen argumentierten nun folgendermaßen: Solange der Kunde der Bausparkasse Geld zahle, welches diese später (also ab Zahlungsreife) zurückzahlen müsse, sei die Bank der Darlehensnehmer. Daher könne sie sich ebenso, wie jeder andere Darlehensnehmer, auf ihr Kündigungsrecht gem. § 489 I Nr. 2 BGB berufen.

Dieser Ansicht schloss sich der BGH an, weswegen die ausgesprochenen Kündigungen nun letztinstanzlich als wirksam angesehen wurden.

BGH, Urt. v. 21.02.2017, Az. XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16

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