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Kuckuckskind

Kuckuckskind

  • 5. Oktober 2016

Eine Mutter veröffentlichte in sozialen Netzwerken Bilder von ihrer Tochter und einem Mann, welchen sie als „Vater“ bezeichnete. Der Kläger, der seine Vaterschaft anzweifelt, sieht sich durch diese Veröffentlichung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

Das Amtsgericht gab dem Mann recht und verurteilte die Beklagte es künftig zu unterlassen, den Kläger als Vater ihrer Tochter zu bezeichnen. Die Beweislast zum Nachweis der Vaterschaft läge bei der Beklagten, welche diesen Beweis jedoch nicht erbringen konnte. Die Äußerung der Beklagten, sowie die Verbreitung von Bildern des Klägers, verletze diesen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Weiterhin habe die Beklagte bereits wiederholt die streitgegenständlichen Äußerungen getroffen, sodass eine Wiederholungsgefahr bestehe. Schlussendlich könne der Kläger außerdem den Widerruf, bzw. die Löschung der getätigten Aussagen und Bilder verlangen.

Amtsgericht München, Urteil vom 12.04.2016 – 161 C 31397/15

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