Kommerzielle Leihmutterschaft
- 25. April 2017
Ein deutsches Ehepaar reiste in die USA, um dort von einer Leihmutter ihr Kinde austragen zu lassen. Dieses Prozedere ging gegen ein Entgelt von statten. Ein US-Gericht entschied, dass das Ehepaar als Auftraggeber die Eltern des Kindes seien. Das OLG Braunschweig sah das in Deutschland anders.
Demnach führe die Anerkennung der Elternschaft des US-Gerichts zu einem Ergebnis, welches mit wesentlichen Grundsätzen des nationalen Rechts nicht zu vereinbaren sei. In Deutschland könne die Elternschaft nur auf Abstammung oder Adoption gestützt werden, nicht hingegen auf vertragliche Grundlage, insbesondere, wenn dieser eine gegen das Embryonenschutzgesetz und das Adoptionsvermittlungsgesetz verstoßende kommerzielle Leihmutterschaft zu Grunde liegt. Die Leihmutterschaft in ihrer konkreten Ausgestaltung verletze wesentliche Grundrechte, insbesondere die Menschenwürde und den Schutz des Lebens und der Wahrung des Kindeswohls. Insbesondere habe das US-Gericht der psychischen Bindung der Schwangeren zu dem Kind nicht ausreichend Rechnung getragen. Das Gericht habe die Leihmutter nicht einmal angehört und die Entscheidung erging noch vor der Geburt.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung habe das Gericht die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.