03 61 - 22 05 50 oder 0176 - 181 402 71
03 61 - 22 05 52 12

keine Fahrerlaubnis für Alkoholiker

keine Fahrerlaubnis für Alkoholiker

  • 10. Oktober 2016

Die Polizei fand einen Mann erheblich alkoholisiert in seiner Wohnung auf. Der Mann gab an, er habe seit einer Woche täglich einen 0,5l hochprozentigen Alkohol konsumiert, ohne Nahrung zu sich zu nehmen. Bei einer fachärztlichen Untersuchung wurde eine Alkoholabhängigkeit festgestellt, weswegen die Kreisverwaltung ihm die Fahrerlaubnis entzog. Der Mann wandte sich mit einem Eilantrag gegen die sofortige Vollziehung der Entscheidung.

Das Gericht folgte seiner Argumentation, er habe nicht alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen, weswegen ihm auch nicht der Führerschein entzogen werden könne, nicht. Die Kreisverwaltung sei zu Recht von einer Ungeeignetheit des Mannes zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen. Hierfür spreche auch, dass bei dem Mann bereits drei Jahre zuvor eine Alkoholabhängigkeit festgestellt wurde. Insoweit könne die Kreisverwaltung aus den vorliegenden Indizien, insbesondere der erneuten Feststellung der Alkoholabhängigkeit, auf die Ungeeignetheit schließen. Hierbei sei auch unbeachtlich, dass der Mann nicht alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen habe.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 28.09.2016 – 1 L 784/16.NW

Schlagwörter: , , , ,