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Kein Verlass auf Vorfahrt

Kein Verlass auf Vorfahrt

  • 6. Februar 2017

Wie das Amtsgericht München nun entschied, dürfe sich ein Fahrer in einem Parkhaus nicht blind auf seine Vorfahrt verlassen. Komme es bei entsprechender Unachtsamkeit zu einem Unfall, könne sogar eine Haftungsquote von 50 % angemessen sein.

Die Parteien wollten das Parkhaus eines Einkaufszentrums verlassen. Der Beklagte befand sich auf einer geraden Straße, welche direkt zur Ausfahrt führte und von der links und rechts Einmündungen zu weiteren Parkgassen abgingen. Die Klägerin kam aus Sicht des Beklagten von rechts und hatte daher ihrer Ansicht nach Vorfahrt. Es kam zum Unfall.

Die Frage war bereits, inwieweit die Vorfahrtsregel des § 8 I StVO auf einem Parkplatz überhaupt Anwendung finde. Hierbei komme es auf den Straßen-Charakter der entsprechenden Örtlichkeit an. So sei im vorliegenden Fall, da wegen der breit ausgebauten Straßen von einer Anwendbarkeit des § 8 I StVO auszugehen. Dennoch müsse der Nutzer eine Parkhauses ständig mit ein- und ausparkenden Fahrzeugen rechnen. Die gegenseitige Rücksichtnahme gebiete es daher, dass sich kein Fahrer blind auf seine Vorfahrt verlasse. Gerade, weil die Straße auf der sich das beklagte Fahrzeug befand die Ausfahrtsstraße war, müssen auch vorfahrtsberechtigte Fahrzeuge besonders Aufmerksam sein. Dies gelte auch dann, wenn sie eigentlich die Vorfahrt haben.

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