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kein akademisches Viertel

kein akademisches Viertel

  • 20. April 2016

Eine sonst pünktliche Arbeitnehmerin verspätete sich einmalig um 13 Minuten. Der Arbeitgeber nahm dies zum Anlass, ihr eine schriftliche Abmahnung zukommen zu lassen, welche auch gleich zur Personalakte gelangte. Die Frau hielt das für übertrieben und verlangte die Löschung der Eintragung in die Personalakte.

Das Gericht sah das ganz ähnlich. Zwar könne jeder Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten ein Grund für eine Abmahnung sein. Allerdings sei dabei stets das Gebot der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Gerade bei einem einmaligen geringen Fehlverhalten genüge zunächst eine Ermahnung, die nicht die Drohung einer Kündigung beinhalte. So war es nach Ansicht des Gerichts auch hier: Wer einmal geringfügig zu spät zur Arbeit kommt, müsse nicht mit einer sofortigen Abmahnung rechnen.

Die Eintragung musste demnach auch aus der Personalakte gelöscht werden.

Arbeitsgericht Leipzig, Urteil vom 23.07.2015 – 8 Ca 532/15

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