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Katze im Sack

Katze im Sack

  • 20. August 2016

Kauft man auf einer Internetplattform einen PKW, dann will man diesen auch so bekommen, wie er angepriesen wurde. Das heißt inklusive allen Zubehörs. Doch so einfach diese Wertung zunächst scheint: Für den Kläger war dafür ein Rechtsstreit bis vor das Oberlandesgericht notwendig.

Dort bekam er schließlich Recht. Nach Ansicht des Gerichts stelle die versprochene, aber fehlende Freisprecheinrichtung, einen Sachmangel dar, der zum Rücktritt berechtige. Unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung war das beklagte Autohaus daher verpflichtet, den PKW zurück zu nehmen und den Kaufpreis zu erstatten.

Unbeachtlich sei zudem, dass der Kläger keine Frist zur Nacherfüllung/ Nachbesserung gegeben habe. Die Beklagte habe eine solche zum einen verweigert, zum andere sei die nachträgliche Ausstattung des PKW mit einer Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle auch technisch nicht möglich.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.07.2016 – 28 U 2/16

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