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Impfgegner

Impfgegner

  • 31. Mai 2017

Immer häufiger entscheiden sich Eltern ganz bewusst, ihre Kinder nicht impfen zu lassen. Im vorliegenden Fall bestand jedoch Uneinigkeit der nicht verheirateten Eltern. Die Mutter, bei der die Tochter lebt, war der Ansicht eine Schädigung durch die Impfung sei wahrscheinlicher, als das Risiko einer Ansteckung. Der Vater war anderer Meinung. Beide Elternteile beantragten sodann die Übertragung der alleinigen Gesundheitsfürsorge. 

Das Amtsgericht übertrug die Entscheidungskompetenz auf den Vater. Das Oberlandesgericht sah das ähnlich, beschränkte diese Kompetenz jedoch auf Schutzimpfungen gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Pneumokokken, Rotaviren, Meningokokken C, Masern, Mumps und Röteln. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde der Mutter blieb ohne Erfolg. In Fällen, in denen sich die Eltern über einzelne Angelegenheiten der elterlichen Sorge, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, nicht einigen können, muss das Familiengericht eine Entscheidung herbeiführen. Dieses soll dann dem Elternteil die Entscheidungskompetenz übertragen, dessen Lösungsvorschlag für das Wohl des Kindes der beste ist. Zudem stellen Schutzimpfungen keine alltägliche Angelegenheit dar, sodass die Entscheidungskompetenz nicht bei dem Elternteil liegt, bei dem das Kind lebt. 

Der BGH orientierte sich zudem an den Standards der STIKO (Ständigen Impfkommission) und befürwortete daher die Ansicht des Vaters. Die Impfempfehlungen der STIKO seien zudem vom Bundesgerichtshof bereits als medizinischer Standard anerkannt worden. Anders läge der Fall nur, wenn bei dem gemeinsamen Kind besondere Impfrisiken bestehen würden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.05.2017 – XII ZB 157/16

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