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Handyverbot

Handyverbot

  • 19. Mai 2017

Eine mittlerweile beliebte Erziehungsmethode ist der Entzug von Technik, insbesondere ein Handyverbot. Da ein Schüler den Unterricht massiv störte, entschied sich sein Lehrer zu dieser Möglichkeit. Er nahm dem Schüler das Handy weg. Die Mutter konnte es nach dem Wochenende im Schulsekretariat abholen. Die Eltern des Schülers sahen hierin eine eine Verletzung der Ehre ihres Kindes. Daher klagten sie auf Feststellung, dass die Einziehung und Verwahrung des Handys rechtswidrig war.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage als unzulässig zurück. Eine Feststellung könne nach Herausgabe des Handys nur verlangt werden, wenn hieran ein berechtigtes Interesse bestehe. Eine Wiederholungsgefahr bestehe deswegen nicht, weil der Schüler die Schule bereits verlassen habe. Daher wirke auch eine etwaige Diskriminierung dort nicht mehr fort. Weiterhin konnte das Gericht auch keinen schwerwiegenden Grundrechtseingriff erkennen. Die Fehlende Gebrauchsmöglichkeit eines Handys greife nicht derart in das Erziehungsrecht der Eltern ein, dass die vorliegende Klage gerechtfertigt sei. Auch das, nach Aussage des Schülers „plötzliche unerreichbar“ sein stelle keinen derart schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar. 

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 04.04.2017 – VG 3 K 797.15

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