Geschenkt ist geschenkt
- 5. September 2017
Paare schenken sich – nicht nur zum Geburtstag – kleine Aufmerksamkeiten. Ist die Beziehung dann beendet, kommt es oft zu Streitigkeiten über diese Geschenke. So musste auch das Landgericht Köln in einem Fall streitender Ex-Partner entscheiden.
Die Parteien führten bis 2015 eine glücklich Beziehung. Da die beiden sogar zusammenziehen wollten, schenkte der Kläger der Beklagten einen Pkw nebst Winterreifen, damit die Beklagte ihre Arbeitsstätte auch weiterhin erreichen könne. Nach Aussage des Klägers seien die beiden sogar verlobt gewesen und man habe bereits Ringe gekauft. Als die Beziehung dann Mitte 2015 scheiterte, fuhr die Beklagte den Pkw weiter, während die Winterreifen beim Kläger verblieben. Der Kläger verlangte nun den Pkw heraus. Im Gegenzug verlangte die Beklagte die Winterreifen und bestritt, dass die beiden jemals verlobt gewesen seien.
Das Landgericht Köln gab ihr Recht. Demnach sei es nach deutschem Recht so, dass Zuwendungen des einen Partners an den anderen im Rahmen einer ehelichen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht herausgegeben werden müssen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn es sich um Zuwendungen handele, die die Partner für das tägliche Leben benötigen. Anderes gelte nur, wenn ein Partner hierdurch erhebliche Vermögenswerte bilde. In Anbetracht der Vermögensverhältnisse des Klägers hielt das Gericht den Pkw zwar für eine teure, nicht jedoch für eine über das normale Maß hinausgehende Zuwendung. Zudem sei der Pkw angeschafft worden, damit die Beklagte nach dem Umzug weiterhin ihrer Arbeit nachgehen könne. Da ihr der Pkw zu stehe, gelte dies auch für die dazugehörigen Winterreifen.
Landgericht Köln, Urteil vom 23.06.2017 – 3 O 280/16