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Für die Badsanierung ins Hotel

Für die Badsanierung ins Hotel

  • 15. August 2016

Mieter entdeckten in ihrem Badezimmer einen Feuchtigkeitsfleck, von welchem sie unverzüglich den Vermieter in Kenntnis setzten. Sodann wurde ein Termin für die Renovierung vereinbart. Daher sollten die Mieter für eine Zeit von 5 Tage in ein nahe gelegenes Hotel umziehen. Die Zahlung des von den Mietern verlangten Vorschusses lehnte der Vermieter ab. Den ankommenden Handwerkern wurde sodann die Tür nicht geöffnet, weswegen eine Renovierung nicht stattfinden konnte. Die Mieter minderten stattdessen die Miete.

Das Amtsgericht wies sämtliche Ansprüche des Vermieters zurück. Unstreitig lag ein Mangel im Badezimmer vor, welcher eine Mietminderung von 10 % rechtfertige. Dieser Mangel wurde trotz Anzeige durch die Mieter nicht behoben. Dies gelte, obwohl die Mieter die Sanierungsarbeiten vereitelt haben. Schließlich habe sich der Vermieter geweigert, den Vorschuss für die Hotelübernachtungen i.S.d. § 555a III S.2 BGB zu leisten.

AG Aachen, Urteil v. 12.11.2015, Az.: 100 C 272/15

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