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Frauen und Technik…

Frauen und Technik…

  • 26. August 2016

Beim Auszug aus ihrer Wohnung beauftragte die Mieterin eine Handwerkerfirma damit, die nötigen Schönheitsreparaturen vorzunehmen. Daraufhin verlangte sie vom Jobcenter die Erstattung der Kosten. Schließlich sei sie eine Frau und habe von Handwerkerarbeiten keine Ahnung. Das Jobcenter lehnte ihren Antrag ab.

Zu Recht, wie das Gericht entschied. Die Schönheitsreparaturen seien vom Mieter selbst vorzunehmen. Bei unzureichendem Fachwissen habe sich dieser Hilfe bei Freunden, Verwandten oder Nachbarn zu suchen. Dabei sei auch unbeachtlich, ob der Mieter Sozialleistungen beziehe. Lediglich dann, wenn der Mieter wegen Alter, Behinderung oder der Betreuung von Kleinkindern an der Vornahme der Reparaturen gehindert sei, können die Kosten vom Jobcenter übernommen werden. Allein die Tatsache, dass es sich beim Leistungsberechtigten um eine Frau handele, rechtfertige den Anspruch auf Übernahme der Kosten jedoch nicht.

Sozialgericht Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 11.02.2016 – S 20 AS 4798/14

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