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Filesharing-Spitzel

Filesharing-Spitzel

  • 8. März 2017

Bei der Benutzung illegaler Tauschbörsen ist es oft ein Leichtes, den Internetanschluss des Down-/Uploaders herauszufinden. Schwieriger ist es hingegen auszumachen, wer konkret für das illegale Filesharing verantwortlich war. Wie der BGH nun entschied, darf eine Familie dabei zusammenhalten und muss sich nicht gegenseitig ausspionieren.

So haben Ehepaare weder das Surfverhalten ihres Partners zu dokumentieren, noch haben sie den PC auf etwaige Software zu untersuchen. Dies habe wegen des grundrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie zu gelten. Der Ehepartner habe zwar anzugeben, wer den Internetanschluss zu welcher Zeit nutzen könne, er müsse aber keine Beweise gegen Familienangehörige vorlegen. Zwar spreche einiges für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, allerdings werde diese durch die Möglichkeit Dritter, den Anschluss ebenso zu benutzen, erschüttert. Den Inhaber des Anschlusses treffe in solchen Fällen eine sekundäre Beweislast. Dieser genüge der Anschlussinhaber jedoch, wenn er vorträgt, dass und wer zu welchem Zeitpunkt Zugriff auf seinen Internetanschluss hatte. 

Vorliegend hatte ein Ehemann erklärt, seine Frau habe einen eigenen Computer, welcher seinen Internetanschluss benutze. Diese reiche aus, so der BGH. Weitere Nachforschungen habe der Ehemann nicht zu unternehmen.

Daher muss der Mann die von ihm verlangten 1.100,00 € im Ergebnis nicht zahlen.

BGH, Urt. v. 06.10.2016, Az. I ZR 154/15

 

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