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Fehlgeschlagene Eingewöhnung

Fehlgeschlagene Eingewöhnung

  • 7. Oktober 2015

Scheitert die Eingewöhnungsphase eines Kindes in einer Betreuungseinrichtung, z.B. einer Kita, dann stellt dies einen wichtigen Grund dar, der insoweit zur Kündigung berechtigt. So entschied jüngst das Amtsgericht Bonn.

Eine Mutter meldete ihr einjähriges Kind zur Eingewöhnung in einer Kita an. Dieses zeigte sich von der Betreuung allerdings wenig begeistert, weinte häufig und konnte sich auch vier Wochen später nicht mit der Situation abfinden. Laut Betreuungsvertrag berechtigte eine gescheiterte Eingewöhnung die Eltern allerdings nicht zur Kündigung. Die Eltern kündigten trotzdem, die Kita akzeptierte nicht, weswegen der Rechtsstreit schlussendlich vor Gericht landete.

Das Gericht gab den Eltern Recht. Maßgeblich stützte es seine Entscheidung auf die Tatsache, dass der Einrichtung beim Scheitern der Eingewöhnungsphase ein außerordentliches Kündigungsrecht nach dem Betreuungsvertrag eingeräumt war, den Eltern allerdings nicht. Dies verstoße gegen den zivilrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben. Weiterhin ist eine erfolgreiche Eingewöhnung eine Grundvoraussetzung, um eine Kindeswohlgefährdung auszuschließen. Dies gelte umso mehr, je jünger das Kind ist.

Amtsgericht Bonn, Urteil vom 28.07.2015 – 114 C 151/15

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