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Falschparker

Falschparker

  • 20. Juli 2016

Der Kläger parkte seinen PKW auf einem als „privat“ gekennzeichneten Parkplatz für Mitarbeiter der Deutschen Bahn. Hinter der Windschutzscheibe brachte er einen Zettel mit seiner Handynummer und dem Hinweis, dass er jederzeit angerufen werden könne, an. Als er einige Stunden später zu seinem Parkplatz zurückkehrte, war sein PKW verschwunden. Um sein Fahrzeug vom Abschleppdienst wieder in Empfang nehmen zu können, musste er 253,-€ zahlen. Hiergegen ging er nun gerichtlich vor.

Seine Klage blieb ohne Erfolg. Der Beklagten stehe ein Anspruch auf Schadensersatz zu, sodass die Zahlung des Klägers nicht ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Da es sich um einen privaten Parkplatz und nicht um einen staatlichen handele, sei die Beklagte nicht an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden. Sein Zettel hinter der Windschutzscheibe ändere an dem Anspruch der Beklagten ebenfalls nichts. Hieraus gehe nicht hervor, wie lange sich der Kläger dort aufhalten wolle. Außerdem sei nicht erkennbar, ob er sich im Falle eines Anrufes sofort zum Fahrzeug zurückbegeben und dieses entfernen könne und wolle. Demnach durfte die Beklagte sich der Eigentumsstörung durch das effektivste Mittel, nämlich das Abschleppen, erwehren und diese Kosten dann vom Kläger verlangen. Diesen Anspruch durfte die ebenfalls an das Abschleppunternehmen abtreten. 

Amtsgericht München, Urteil vom 02.05.2016 – 122 C 31597/15

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