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Erbschaft und Hartz IV

Erbschaft und Hartz IV

  • 1. Januar 2016

Ein Ehepaar bezog ALG II. Die Frau erbte Bargeld, ein Fahrzeug und eine Immobilie. Nachdem das Paar die Immobilie renovierte, zogen sie dort ein. Als sie nun ihren Folgeantrag zur Bewilligung von ALG II stellten, erlebten sie ihr blaues Wunder: Das Jobcenter lehnte unter dem Hinweis ab, dass die beiden durch die Erbschaft auch gut einige Monate ohne ALG II leben können. Insofern könne auch der PKW, der einen Wert von ca. 3000,- € habe, verwertet werden.

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt sah das ganz ähnlich. Es lehnte eine Hilfsbedürftigkeit des Paares ab, da dieses mit der Erbschaft über ausreichend Einkommen verfüge um davon zu leben. Etwas anderes gelte nur, wenn die Erbschaft als Vermögen anzusehen wäre, welches gem. § 12 III SGB II nicht zur Deckung des Lebensbedarfs verwertet werden müsse. Dies ist bei einer Erbschaft jedoch nur dann der Fall, wenn der Erbfall bereits vor der ersten Hartz IV- Antragsstellung eingetreten sei. Andernfalls handele es sich bei einer Erbschaft um einmaliges Einkommen, welches nach § 11 III SGB II zu berücksichtigen sei.

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 27.10.2015, Az.: L 4 AS 652/15 B

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