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Die Vogelzucht

Die Vogelzucht

  • 16. März 2015

Eine Wohnung dient dem Wohnzweck. Nutzt ein Mieter seine Wohnung zu einem großen Teil nicht zu diesem Zweck, kann dies eine außerordentliche Kündigung nach § 543 I BGB rechtfertigen. So vor allem, wenn der Mieter seine Wohnung nutzt, um Kanarienvögel und Zebrafinken zu züchten.

Im konkreten Fall stand den bunten Tierchen ein komplettes Zimmer zur Verfügung, weswegen der Vermieter nach zahlreichen Beschwerdeschreiben der Hausbewohner und Mahnungen an den Mieter außerordentlich kündigte.

Das Gericht gab dem Vermieter Recht. Zwar dürfen in Mietwohnungen Kleintiere problemlos gehalten werden, allerdings sind hierbei auch die Grenzen des zulässigen Mietgebrauchs zu beachten. Diese seien im konkreten Fall erreicht, wenn nicht sogar überschritten. Weiterhin müssen auch die Interessen der anderen Mieter beachtet werden. Nach einer ausführlichen Interessenabwägung kam das Gericht zu dem Schluss, dass hier die Grenzen des Erträglichen erreicht seien.

Amtsgericht Menden, Urteil vom 05.02.2014 – 4 C 286/13

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