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Die Umsatzsteuer der Geisterheilerin

Die Umsatzsteuer der Geisterheilerin

  • 12. Oktober 2016

Die Klägern bezeichnete sich selbst als „Heilerin“. Unter anderem bot die Schweizerin in Deutschland mentale Rückenbegradigungen oder Lichtgrad-Einweihungen an. Ihrer Ansicht nach handelte es sich bei diesen Praktiken um eine Heilbehandlung, weswegen sie ihre Umsätze nicht erklärte. Das beklagte Finanzamt sah das anders und setzte Umsatzsteuer fest.

Die hiergegen gerichtete Klage der Heilerin blieb ohne Erfolg. So fehle es der bereits an der erforderlichen Berufsqualifikation der Klägerin. Nach ihrer eigenen Angabe beruhe ihre Tätigkeit nicht auf einer Ausbildung, sondern im wesentlichen auf Talenten und Begabung. Weiterhin sei nicht ersichtlich, welche Leistung zu welchem Preis erbracht wurde. So ging es einigen Seminarteilnehmern nach eigenen Angaben nur um die Steigerung ihres Wohlbefindens. Hierin sah das Gericht jedoch keine Heilbehandlung.

Finanzgericht Stuttgart, Urteil vom 06.07.2016 – 14 K 1338/15

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