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Die NPD bei der Bundeswehr

Die NPD bei der Bundeswehr

  • 9. Mai 2015

Der Kläger wurde aus der Bundeswehr entlassen, da während seiner Dienstzeit bekannt wurde, dass er entgegen seiner Angaben Mitglied bei der NPD war. Nun fühlt er sich ungerecht behandelt.

Der Kläger argumentierte, dass die NPD keine nach Art. 21 II GG verbotene Partei sei und daran auch ein derzeit laufendes Verfahren vor dem BVerfG (Az. 2 BvB 1/13) nichts ändere. Das Verwaltungsgericht gab ihm zwar Recht, dass ein Verstoß gegen Art. 21 II GG erst feststehe, wenn das BVerfG insofern eine Entscheidung gefällt hat. Jedoch seien die Anforderungen an Soldaten der Bundeswehr anders zu bewerten, als die an eine Partei. Während eine Partei auch im Einklang mit Art. 21 II GG der freiheitlich-demokratischen Grundordnung gegenüber kritisch eingestellt sein darf, gelten für Soldaten der Bundeswehr strengere Regeln. Gem. § 8 SG (Soldatengesetz) haben Soldaten diese Grundordnung anzuerkennen und mit ihrem ganzen Verhalten zu schützen. Das BVerfG hat in zahlreichen Entscheidungen (u.a. BVerwGE 83,136) klargestellt, dass die NPD diesem Grundgedanken nicht entspricht, weswegen auch eine Mitgliedschaft in dieser Partei gegen § 8 SG verstößt/ verstoßen kann.

Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 11.03.2015 – AN 11 K 14.00127

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