03 61 - 22 05 50 oder 0176 - 181 402 71
03 61 - 22 05 52 12

Dashcam

Dashcam

  • 11. April 2017

Im vorliegenden Prozess ging es, wie schon häufig zuvor um die Frage, ob die Aufzeichnungen einer so genannten Dashcam im Zivilprozess als Beweismittel verwertet werden können.

Vorliegend befand sich ein PKW an einer Kreuzung und wollte nach links abbiegen. Von links näherte sich ein Linienbus, welcher angeblich langsam in den Kreuzungsbereich fuhr, rechts blinkte und abbiegen wollte. Tatsächlich fuhr der Linienbus jedoch geradeaus und es kam zur Kollision. Dies belegten die Bilder der Dashcam des Linienbus. Diese war mit einem G-Sensor ausgestattet, so dass eine Speicherung der Bilder nur bei bestimmten Fahrmanövern erfolgt. Dennoch wendete der beklagte PKW-Fahrer ein, die Bildern seien in unzulässiger Weise aufgezeichnet worden und können daher keine Verwendung im Zivilprozess finden.

Das Landgericht Traunstein sah das anders. Da die Kamera Bilder alle 30 Sekunden unwiderruflich lösche und nur im Falle eines besonderen Fahrmanövers speichere, sei deren Verwendung im Zivilprozess statthaft. Die Verwendung solcher Bilder sei in der Rechtsprechung bisher stark umstritten. Die überwiegende Meinung geht jedoch davon aus, dass eine Verwertbarkeit deswegen nicht vorliege, da eine Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Gunsten desjenigen ausgehe, dessen Bild mittels Dashcam aufgezeichnet werde. Weiteres Argument hierfür sei, dass zudem die Interessen unbeteiligter Dritter durch die permanente und anlasslose Aufzeichnung verletzt werden. Dies sei bei der vorliegenden technischen Ausgestaltung jedoch gerade nicht der Fall. Lediglich dann, wenn die Kamera ein besonderes Fahrmanöver registriere, käme es zu einer Aufzeichnung. Daher seien die Interessen unbeteiligter Dritter in ausreichendem Maße geschützt. Daher könne in solche Fällen das Interesse des Geschädigten an der Verwendung der Aufzeichnungen im Zivilprozess ausnahmsweise überwiegen, so auch im vorliegenden Fall.

Landgericht Traunstein, Urteil vom 01.07.2016 – 3 O 1200/15

 

 

Schlagwörter: , , , , ,