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Das BAföG-Amt belogen

Das BAföG-Amt belogen

  • 2. November 2016

Wer falsche Angaben gegenüber dem BAföG-Amt macht, ist zum Schadensersatz verpflichtet. Doch diese Pflicht gilt nur, wenn das Amt eine höhere Zahlung veranlasst und dadurch ein Schaden entsteht. Den Betrag, der dem Antragsteller auch ohne die falschen Angaben zugestanden hätte, kann das Amt dagegen nicht als Schaden geltend machen. Insoweit gelten die zivilrechtlichen Grundsätze zum Schadensersatz.

So urteilte zumindest jüngst das BVerwG. Entscheidend sei hierbei die Vorschrift des § 47a BAföG, wonach zu Unrecht geleistete Zahlungen zurückerstattet werden müssen. Der Umfang der zurück zu zahlenden Beiträge richte sich allerdings nach zivilrechtlichen Grundsätzen. Demnach habe auch der Kläger im vorliegenden Fall nur den Differenzbetrag zwischen der ihm tatsächlich zustehenden und der zu viel gezahlten Auszahlung zu erstatten.

BVerwG, Urt. v. 27.10.2016, Az. 5 C 55.15

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