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Cannabis zu therapeutischen Zwecken

Cannabis zu therapeutischen Zwecken

  • 15. April 2016

Der Kläger litt an Multipler Sklerose und beantragte daher bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme von so genanntem „Medizinalhanf“. Diese lehnte seinen Antrag mehrmals ab, weswegen nun das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hatte, ob er selbst Hanf anbauen dürfe.

Nach § 3 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) sei eine Erlaubnis für den Anbau von Cannabis dann (ausnahmsweise) zu erteilen, wenn es zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken geschieht. Zweiteres sei hier zu bejahen. Wie das Berufungsgericht festgestellt habe, gäbe es kein anderes Medikament, welches die Leiden des Klägers in gleicher Weise zu mindern vermag. Weiterhin bestehe nicht die Möglichkeit ihn auf den, ebenfalls erlaubnispflichtigen, Erwerb von Medizinalhanf zu verweisen. Durch die Ablehnung der Kostenübernahme durch die Krankenkasse müsste der Kläger die Kosten hierfür selbst übernehmen. Dies sei ihm jedoch schlicht nicht möglich. Außerdem verfüge der Kläger wegen seiner jahrelangen Eigentherapie mit der angebauten Cannabissorte über ausreichende Kenntnisse. Für alles weitere stehe er unter ärztlicher Beobachtung. Schlussendlich bestehe auch nicht die Gefahr eines Missbrauchs durch den Kläger oder Dritte.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 06.04.2016 – 3 C 10.14

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