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Blutprobe ohne Richter

Blutprobe ohne Richter

  • 22. Februar 2016

Im Normalfall unterliegt die Entnahme einer Blutprobe, um Drogen oder Alkohol nachzuweisen, dem Richtervorbehalt. Das heißt, dass eine Blutprobe nur im Fall von Gefahr im Verzug ohne eine vorherige Anordnung des Richters entnommen werden darf. Allerdings bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass ein so gewonnenes Beweismittel im Prozess auch nicht benutzt werden darf, so genanntes Beweisverwertungsverbot.

Im vorliegenden Fall sah das Gericht jedoch ein Beweisverwertungsverbot, da der Polizist den Richtervorbehalt gänzlich ignorierte. Obwohl ein richterlicher Eildienst von 08:30-21:00 Uhr eingerichtet war, konnte der Polizist nicht darlegen, warum er diesen nicht versucht habe zu erreichen.

In einem solch klaren Fall von Willkür, müsse man ein Beweisverwertungsverbot annehmen, so das Gericht. Dass der Richtervorbehalt in Anbetracht eines solch geringen Eingriffs ohne hin als überholt anzusehen sei, ändere daran nichts. Das Gericht war der Meinung, das eine Änderung der gesetzlichen Vorgaben Sache des Gesetzgebers sei. Bis dahin, habe sich allerdings jeder an diese Vorgaben zu halten.

Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 05.11.2015 – 2 Ws 201/15

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