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Big Brother is watching you

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  • 3. Juni 2016

Der ehemalige Mitarbeiter eines Gewürzherstellers verlangte von seinem Ex-Arbeitgeber Schadensersatz in Höhe von 750,- €. Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Arbeitgeber stellte Sabotageakte fest und vermutete dabei seine Mitarbeiter. So wurden beim Kunden unter anderem Metallnägel in den Gewürzpackungen aufgefunden, weswegen es zu Beschwerden kam. Der Arbeitgeber entschied sich daher, den Produktionsraum während der Pausen und nach Dienstschluss mittels Videokamera zu überwachen. Zu diesen Zeiten war es den Mitarbeitern verboten, sich in den entsprechenden Räumen aufzuhalten. Dennoch unterließ es der Arbeitgeber, seine Mitarbeiter über die Überwachung zu informieren.

Das Gericht wies die Klage ab, da kein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. § 823 I BGB i.V.m. Art 2 I GG gegeben sei. Grund für einen solchen Anspruch sei zunächst, dass nicht auf andere Weise ein befriedigender Ausgleich des Geschädigten stattfinden könne. Es komme also, anders als beim herkömmlichen Schadensersatz, wesentlich auf die Genugtuung des Opfers an. Dies sei im vorliegenden Fall allerdings nicht gegeben: Zum einen beschränke sich die Überwachung auf einen kurzen Zeitraum und ausschließlich auf den Produktionsbereich. Demnach sei das Persönlichkeitsrecht hier nicht in ausreichendem Maße betroffen. Weiterhin sei nicht die Privatsphäre des Mitarbeiters tangiert,da ausschließlich der Produktionsbereich überwacht worden sei. Zusätzlich seien die Mitarbeiter durch die vorangegangenen Sabotageakte enorm sensibilisiert. Schlussendlich bestehe für den Arbeitgeber ein nachvollziehbarer Anlass für die Überwachung. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die vorangegangenen Kundenbeschwerden und die damit einhergehende Gefährdung der jeweiligen Vertragsverhältnisse.

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.11.2015 – 6 Sa 301/14

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