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Bezahlter Urlaub auch in Haft

Bezahlter Urlaub auch in Haft

  • 16. März 2015

Nach § 42 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) können Gefangene, die über ein Jahr in Haft gearbeitet haben, verlangen, unter Weiterzahlung der Bezüge insgesamt 18 Werktage von der Arbeitspflicht freigestellt zu werden. Zu dieser Jahresfrist nahm nun das OLG Hamm Stellung.

Der betroffene Strafgefangene arbeitet seit 2013 in der „Buchbinderei“ der Strafvollzugsanstalt Bochum. Ab dem 04.06.2014 hatte der Gefangene 45 Fehltage, die die Vollzugsanstalt ab dem 45. Tag auf die Jahresfrist des § 42 StVollzG anrechnete. Eine Freistellung wurde dem Gefangenen daher versagt, weswegen er nun um gerichtliche Überprüfung bat.

Das OLG gab dem Gefangenen Recht. Die Fehlzeiten können die Frist des § 42 StVollzG hemmen, jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen unterbrechen. Diese Voraussetzungen seien erst dann gegeben, wenn die Fehlzeiten so gravierend sind, dass nicht mehr von „einem Jahr“ arbeiten gesprochen werden kann. Die Strafvollzugsbehörde müsse also genauere Ausführungen dazu treffen, warum die Jahresfrist bis 44 Tage gehemmt und ab dem 45. Tag unterbrochen sei. Außerdem seien Dauer und Zeitpunkt der Unterbrechung genauer aufzuklären. Dies hat die betreffende Vollzugsbehörde allerdings nicht getan.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 11.12.2014 – (1 Vollz(Ws) 671/14)

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