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 Betrunken auf Inlineskatern

 Betrunken auf Inlineskatern

  • 18. April 2016

 

Ein Mann war mit seinen Skatern unterwegs, als ihn die Polizei anhielt. Festgestellt wurde dabei, dass der Mann enorm alkoholisiert sei. Die Staatsanwaltschaft beantragte daher den Erlass eines Strafbefehls wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB. Das AG lehnte ab, weswegen die Staatsanwaltschaft Beschwerde sofortige Beschwerde einlegte.

Das LG entschied nun, dass es sich die Staatsanwaltschaft wohl zu leicht gemacht habe. Wegen Trunkenheit im Verkehr können nur Fahrzeugführer verurteilt werden. Als Fahrzeug zählen dabei nicht nur Autos und Motorräder, sondern bspw. auch Fahrräder. Bei Inlineskatern handelt es sich jedoch gerade nicht um ein Fahrzeug im Sinne des § 316 StGB. Zur Begründung führte das Gericht an, dass laut § 24 StVO Inlineskater, ähnlich wie auch Kinderwagen usw., als so genannte „besondere Verkehrsmittel“ wie Fußgänger zu behandeln seien. Zwar gelte diese Regelung nicht eins zu eins für das Strafrecht, allerdings könne die entsprechende Einordnung zur Auslegung herangezogen werden.

LG Landshut, Beschluss v. 09.02.2016, Az.: 6 Qs 281/15

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