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Bestellbutton Amazon-Prime

Bestellbutton Amazon-Prime

  • 7. März 2016
Amazon-Prime bietet ein kostenloses Probeabo an. Bisher konnte man dieses über einen Button mit der Aufschrift „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“ bestellen. Das OLG Köln entschied nun, dass dieser Button nicht mit § 312j BGB vereinbar ist.
Es schloss sich damit der Ansicht der klagenden Verbraucherzentrale an. Demnach müssen sich Händler nunmehr ausdrücklich bestätigen lassen, dass die Bestellung zahlungspflichtig erfolgt. Das Gericht führte hierzu aus: „§ 312j Abs. 3 BGB ist nach seinem Wortlaut auf jeden Verbrauchervertrag im elektronischen Rechtsverkehr anwendbar, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat. Dass er bei einem Vertrag über eine unentgeltliche Leistung (z.B. einem reinen kostenlosen Probeabonnement) nicht greift, ist unbestritten. Eine solche Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Mit Abschluss des Vertrages wird vielmehr eine unmittelbare Zahlungsverpflichtung begründet, auch wenn die ersten 30 Tage „gratis“ sind. Die Zahlungspflicht entfällt nur dann, wenn in einem zweiten aktiven Schritt der Vertrag gekündigt wird. Dass dies bereits unmittelbar nach Abschluss des Vertrages relativ problemlos möglich sein mag, ändert am Charakter des Rechtsgeschäfts als einer für den Verbraucher entgeltlichen Vereinbarung nichts.
Weiterhin sei der Button sogar irreführend, da er dem Verbraucher suggeriere, die Bestellung könne nur „jetzt“ kostenlos erfolgen. „Die von der Beklagten gewählte Formulierung ist darüber hinaus sogar irreführend. Es besteht die Gefahr, dass der Verbraucher glaubt, lediglich eine kostenfreie Probezeit zu buchen, und dass ihr ein solcher Gratistest nur „jetzt“ möglich sei. Der Gesamtkontext der Webseite mit den Überschriften „Jetzt 30 Tage testen“ und „Bitte überprüfen und bestätigen Sie ihre Angaben, um die Probezeit zu starten“ verstärkt diese Gefahr.
Weiterhin beanstandete das Gericht, dass kein Gesamtpreis für ein Prime-Abo mit Amazonvideo-Abo angegeben sei, sondern nur die Einzelpreise des Pakets.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 03.02.2016 – 6 U 39/15
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