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BAföG und Mindestausbildungszeiten

BAföG und Mindestausbildungszeiten

  • 6. Juli 2016

Die Klägerinnen und Kläger beantragten den Teilerlass ihres BAföG-Darlehens, nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums vor dem 31.12.2012. Die Beklagte lehnte ab. Die Klägerinnen und Kläger obsiegten in den ersten beiden Instanzen. Das BVerwG gab ihnen nach Revision der Beklagten nun ebenfalls recht.

Den Klägerinnen und Klägern stehe der so genannte „großen Teilerlasses“ i.H.v. 2560,- € zu. Sie haben ihre Ausbildung innerhalb der gesetzlich definierten Mindestausbildungszeit absolviert. Dies sei die Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht durch einen erfolgreichen Abschluss beendet werden kann. Eine solche sei in den vorliegenden Studiengängen festgelegt gewesen. Abgesehen davon, läge eine Mindestausbildungszeit auch dann vor, wenn nach den Bestimmungen der Hochschule die letzte Prüfung bereits vor Ende der Festgelegten Zeit im letzten Semester abgelegt werden kann. Dies sei bei den Klägerinnen und Klägern ebenfalls der Fall gewesen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.06.2016

Aktenzeichen: BVerwG 5 C 24.15, BVerwG 5 C 25.15, BVerwG 5 C 33.15, BVerwG 5 C 50.15, BVerwG 5 C 52.15

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