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Arbeiten und das NS-Regime

Arbeiten und das NS-Regime

  • 6. Mai 2016

Ein Arbeitgeber wollte verschiedene seiner Arbeitsplätze mit Sicherheitskameras ausstatten. Ein Betriebsratsmitglied war über diese Idee so erbost, dass er die Maßnahme mit dem NS-Regime verglich. Demnach habe man „Die totale Überwachung […] vor 70 Jahren hinter sich gebracht“. Auch ein Anfang im kleinen Rahmen könne daher nicht geduldet werden. Das Mitglied sollte wegen dieser Aussage fristlos gekündigt werden, der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung.

Das Gericht folgte der Ansicht des Betriebsrates. Demnach liege kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor. Es läge nämlich kein tatsächlicher Vergleich mit dem NS-Regime vor. Vielmehr warnte das Betriebsratsmitglied vor einer Entwicklung und knüpft dabei an die Weimarer Republik an. Er habe lediglich anregen wollen, dass man die weitere Entwicklung beobachten solle. Diese Äußerung/ Kritik sei dabei von der Meinungsfreiheit gedeckt.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 04.03.2016 – 10 Ta BV 102/15

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