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Ablehnen oder Ausweisen?

Ablehnen oder Ausweisen?

  • 24. März 2015

Wird ein Scheidungsantrag „zu Lasten“ eines nicht deutschen und pflegebedürftigen Ehepartners eingereicht und würde eine Scheidung seine Ausweisung aus Deutschland bedeuten, so kann der Scheidungsantrag wegen besonderer Härte abgelehnt werden.

Eine Syrierin, die an Alzheimer erkrank war, lebte in einem Pflegeheim in Deutschland. Ihr deutscher Ehemann sah die Ehe jedoch als gescheitert an und wollte daher die Scheidung. Der Pfleger der Frau schilderte den Ehemann als sehr fürsorglich; er verhalte sich wie ein „normaler“ Ehemann, besuche die Frau oft und sorge sich um ihr Wohlbefinden. Der Aufenthalt der Frau im deutschen Pflegeheim sei außerdem an die bestehende Ehe gebunden.

Das Amtsgericht wies den Scheidungsantrag zurück. Gerade da der Aufenthalt der Frau an die Ehe gebunden sei, stelle eine Scheidung eine existenzielle Härte für sie dar. Da der Mann lediglich darlegte, ihm fehle das Gefühl ehelicher Bindung, überwiegen die Interessen der Frau, so das Gericht.

Der Scheidungsantrag wurde abgelehnt.

Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 27.03.2014 (Az. 177 F 10637/13)

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