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Wann beginnt der Mutterschutz bei künstlicher Befruchtung?

Wann beginnt der Mutterschutz bei künstlicher Befruchtung?

  • 1. April 2015

Diese Frage stellte sich jüngst das BAG. Konkret ging es darum, ob der Mutterschutz bereits mit der Einsetzung der befruchteten Eizelle oder erst mit der erfolgreichen Einnistung beginnt.

Die Klägerin war bei einer Versicherungsgesellschaft angestellt und hegte einen bisher unerfüllten Kinderwunsch. Sie informierte ihren Arbeitgeber über einen am 24. Januar 2013 geplanten Versuch einer künstlichen Befruchtung. Der Arbeitgeber reagierte darauf am 31. Januar mit einer ordentlichen Kündigung. Am 07. Februar wurde bei der Klägerin eine Schwangerschaft festgestellt, über die sie ihren Arbeitgeber am 13. Februar informierte.

Nach Ansicht des BAG war die ausgesprochene Kündigung unwirksam. Im Falle einer künstlichen Befruchtung greife der Mutterschutz bereits mit Einsetzen der befruchteten Eizelle und nicht erst mit erfolgreicher Einnistung. Weiter verstoße eine anderweitige Entscheidung gegen Vorgaben des EuGH. Dieser hat bereits mit Urteil vom 26. Februar 2008 (C-506/06) entschieden, dass eine Kündigung die primär auf der Tatsache beruht, dass eine künstliche Befruchtung vorgenommen werde, gegen das Diskriminierungsverbot verstoße.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.03.2015 – 2 AZR 237/14

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