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Zwangsbesuche

Zwangsbesuche

  • 4. April 2016

Nach einem nervenaufreibenden Rechtsstreit hatten die getrennt lebenden Eltern eine Vereinbarung getroffen, wann der Vater sein Kind besuchen dürfe. Doch zu früh gefreut: Die Mutter sagte ständig ab, sodass der Umgang mit dem Kind eher einseitig ausfiel. Das Gericht entschied, dass in einem solchen Fall auch die Anwendung von unmittelbarem Zwang möglich sei.

Das Familiengericht ging dabei soweit, dass es die Wohnung aufbrach. Gem. § 90 FamFG sei dieses Vorgehen durchaus zulässig und notwendig. Da beim Aufbrechen der Wohnung jedoch weder die Mutter, noch der kleine Michael anzutreffen waren, gab es eine neue Umgangsregelung. Nun soll Michael jeden Freitag Nachmittag bei seinem Vater verbringen dürfen. Diese Regelung scheint nun zu funktionieren.

Amtsgericht München, Beschluss vom 13.03.2015

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