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Zuviel verraten

Zuviel verraten

  • 26. Oktober 2015

Eine Lehrerin entschied neben ihrem stressigen Alltag ein Buch zu schreiben und zu veröffentlichen. Dabei rechnete sie auch mit einer Schülerin ab, die sie namentlich erwähnte und als „Möchtegernüberspringerin“ und „Pseudo-Hochbegabte“ bezeichnete. Die Schülerin und ihre Mutter wollten sich dies nicht gefallen lassen und klagten auf Unterlassung.

Der BGH führte dazu aus:

[…] Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich erst zu eigenverantwortlichen Personen entwickeln müssen. Ihre Persönlichkeitsentfaltung kann dadurch, dass persönliche Angelegenheiten zum Gegenstand öffentlicher Erörterung gemacht werden, wesentlich empfindlicher gestört werden als die von Erwachsenen (vgl. Senatsurteile vom 5. November 2013 – VI ZR 304/12, BGHZ 198, 346, Rn. 17; vom 29. April 2014 – VI ZR 137/13, AfP 2014, 325 Rn. 9; BVerfGE 101, 361, 385; 119, 1, 24; 120, 180, 199). Das Recht jedes Kindes auf ungehinderte Entwicklung zur Persönlichkeit – auf „Person werden“ – umfasst dabei sowohl die Privatsphäre als auch die kindgemäße Entwicklung und Entfaltung in der Öffentlichkeit (vgl. BVerfG, NJW 2000, 2191, 2192). Der konkrete Umfang des Rechts des Kindes auf ungestörte kindliche Entwicklung ist vom Schutzzweck her unter Berücksichtigung der Entwicklungsphasen des Kindes zu bestimmen (BVerfG, AfP 2003, 537) […]

Die Veröffentlichung des Buches gefährde die Schülerin also in ihrer kindgemäßen Entwicklung, weswegen die Klage erfolgreich war.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.09.2015 – VI ZR 175/14

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