03 61 - 22 05 50 oder 0176 - 181 402 71
03 61 - 22 05 52 12

Zusammenveranlagung nach Tod eines Ehegatten

Zusammenveranlagung nach Tod eines Ehegatten

  • 21. Juni 2007

Das Veranlagungswahlrecht steht nach dem Tode eines Ehegatten dessen Erben zu. Das Einverständnis des Erben mit der Zusammenveranlagung kann nur dann nach § 26 Abs. 3 EStG unterstellt werden, wenn er Kenntnis von seiner Erbenstellung und den steuerlichen Vorgängen des Erblassers hat. Bis zur Ermittlung des Erben ist daher getrennt zu veranlagen.

-BFH, Beschl. v. 21.06.2007 – III R 59/06