Zum „gelegentlichen“ Konsum von Cannabis
- 12. Juni 2012
Bei zwei Fahrten unter Cannabis-Einfluss innerhalb von vier Jahren ist noch nicht von einem „gelegentlichen“ Konsum der Droge auszugehen. Dem Antragsteller wurde die Fahrerlaubnis mit der Begründung entzogen, dass bei ihm ein „gelegentlicher“ Konsum von Cannabis vorliege. Dabei wurde er zuletzt im Oktober 2011 und davor im Jahre 2007 mit geringer THC-Konzentration von 2,3 ng/ml bzw. 3,5 ng/ml im Blut bei einer Polizeikontrolle auffällig.
Das VG Darmstadt sah diese zwei Auffälligkeiten vorläufig als noch nicht ausreichend an, um einen „gelegentlichen“ Konsum anzunehmen. Es bedürfe eines engeren zeitlichen Zusammenhangs derartiger Vorfälle. Auch die festgestellte Menge des nicht rauschwirkenden Cannabis Abbauproduktes THC-Carbonsäure spreche dafür, dass der Antragsteller mehrere Wochen vor der letzten Polizeikontrolle kein Cannabis konsumiert habe.
VG Darmstadt, Beschl. v. 12.06.2012 – 2 L 473/12.DA