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Zu viele Bälle

Zu viele Bälle

  • 23. Mai 2016

Ein Grundstückseigentümer war der Nachbar eines Bolzplatzes. Doch nicht der ständige Lärm war sein Problem, sondern die Bälle. Nach eigenen Angaben hatte er im Jahr 2014 134 Bälle zurückzugeben, wobei solche, welche von den jungen Fußballspielern selbst zurückgeholt worden, noch nicht mitgerechnet seien. Er klagte daher auf Unterlassung.

Das Gericht gab ihm Recht, da mehr als ein Ballflug pro Woche eine nicht hinzunehmende Beeinträchtigung darstelle, die der Kläger nicht zu dulden habe, § 1004 II BGB. Grund hierfür sei der zu niedrige Ballfangzaun. Unverständlich für das Gericht war dabei, dass auf der anderen Seite des Bolzplatzes, welche an einen Wald angrenzte, ein Zaun in Hohe der üblichen 6 Meter installiert war. Das Gericht führte hierbei aus:

„[…] Ein jahresdurchschnittlicher Ballüberflug von mehr als einem Ball pro Woche führt zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Eigentumsrechts der Kläger an ihrem Grundstück, zu deren Duldung sie nicht verpflichtet sind. Dabei ist auch unerheblich, ob das Grundstück der Kläger gärtnerisch genutzt wird oder eher verwildert ist. Eine Duldungspflicht ergibt sich weder unmittelbar aus § 906 BGB noch aus einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift oder aus anderen Vorschriften oder aus der Sozialpflichtigkeit des Eigentums. Dadurch, dass Bälle von Benutzern des Kleinspielfeldes auf das Grundstück der Kläger geschossen werden, werden diese in ihrem durch § 903 Satz 1 BGB geschützten Recht beeinträchtigt, nach dem sie andere von jeder Einwirkung auf ihr Eigentum ausschließen können. Wenn dabei schon das Zuführen unwägbarer Stoffe nach § 906 BGB als Einwirkung angesehen wird, muss dies für das Zuführen fester Gegenstände wie Fußbälle erst recht gelten. […]“

Der Verein muss nun also dafür sorgen, dass im Jahresschnitt nicht mehr als ein Ball pro Woche auf dem Grundstück lande. Das Gericht drohte für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000,- € an.

Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 23.11.2015 – 12 U 184/14

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