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Zu klein(lich) fürs Gericht

Zu klein(lich) fürs Gericht

  • 2. Oktober 2015

Vor den Landes- und Bundessozialgerichten muss man sich von einem Anwalt vertreten lassen. Ein Kläger sah das nicht ein und schickte ein Fax an das Gericht, in dem er wohl erklärte, warum er mit der Nichtzulassung seiner Berufung nicht einverstanden war. Dieses Schreiben konnten die Richter allerdings nicht lesen, da die Schrift schlicht zu klein war. Selbst mit einer Lupe war nichts zu erkennen. Als das Gericht die Beschwerde zurückwies, erhob der Kläger eine Anhörungsrüge, da er seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sah. Auch diese erhob er per Fax und in einer viel zu kleinen Schriftgröße. Das Gericht verwarf erneut. In ihrem Beschluss führten sie hierzu aus, dass eine Begründung der Anhörungsrüge fehle. Zwar könne eine solche vielleicht in dem klein Gedruckten vermutet werden, allerdings muss die Begründung einer Beschwerde auch lesbar sein.

Das war im Falle des Klägers jedoch nicht gegeben.

BSG, Beschluss v. 01.07.2015, Az.: B 13 R 17/15 C

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