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Wundermittel Magnetfeldtherapie

Wundermittel Magnetfeldtherapie

  • 19. Dezember 2016

Ein Arzt bewarb im Internet seine Magnetfeldtherapie damit, dass diese das Immunsystem und die Selbstheilung aktiviere und sogar Schmerzen lindern könne. Diese Therapieerfolgen sind zwar nicht wissenschaftlich belegt, der Arzt habe sie aber in seiner langjährigen Praxis beobachten können.

Das Gericht untersagte dem Arzt, mit den von ihm beobachteten Erfolgen als wissenschaftliche Erkenntnis zu werben. Die Werbung des Arztes sei irreführend und damit unzulässig. Sie suggeriere insoweit eine Wirkung, welche wissenschaftlich nicht belegt sei. Die Werbung verstoße daher gegen § 3 HWG und ist somit nach §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG, § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG unzulässig und zu unterlassen.

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 20.01.2016 – 9 U 1181/15

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